ESCH-LEONHARDT AND OTHERS V EUROPEAN CENTRAL BANK
Processing: Inclusion of the letters in the personal files constitutes processing. (¶ 39)
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Folglich konnte sich die EZB bei der Aufnahme der streitigen Schreiben in die Personalakten der Kläger keineswegs, wie sie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, auf eine rein mechanische und automatische Ausführungshandlung beschränken. Vielmehr musste ihr bewusst sein, dass sie personenbezogene Daten im Sinne von Artikel
Buchstaben a, b und c der Verordnung verarbeitete, wenn sie solche Daten in einer Datei mit personenbezogenen Daten aufbewahrte. Sie äußerte sich damit zwangsläufig zur Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung sowohl nach Artikel 5 der Verordnung u. a. dahin gehend, dass die Kläger sie als für die Erfüllung ihrer Dienstverträge mit der EZB erforderlich hinnehmen mussten (Artikel
Buchstabe c), als auch nach Artikel 10 der Verordnung dahin gehend, dass das Verbot, die Gewerkschaftszugehörigkeit zu offenbaren, auf den Fall der Kläger nicht anwendbar sei.