ESCH-LEONHARDT AND OTHERS V EUROPEAN CENTRAL BANK
Lawful basis for processing: Inclusion of a letter concerning an staff member’s use of internal e-mail to transmit union information in his personal file is specially restricted data but its processing does not infringe data protection law as it concerns data which the person himself has manifestly made public. (¶ 57)
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Selbst wenn dieses Offenlegen der Beteiligung der Kläger an gewerkschaftlichen Betätigungen als Hinweis auf ihre Gewerkschaftszugehörigkeit anzusehen sein sollte, ist festzustellen, dass nach Artikel
Buchstabe d der Verordnung das in Artikel
Absatz 1 enthaltene Verarbeitungsverbot keine Anwendung findet, wenn die Verarbeitung sich auf Daten bezieht, die die betroffene Person offenkundig öffentlich gemacht hat. Wie die EZB zu Recht vorgetragen hat, haben die Kläger von sich aus innerhalb der EZB ihre Gewerkschaftszugehörigkeit öffentlich gemacht, indem sie die E-Mails vom
November und vom
Dezember 2001 im Namen der IPSO unterzeichnet haben. In den streitigen Schreiben wurde diese von den Klägern selbst verbreitete Information lediglich wiederholt.