Case Law
EN ESCH-LEONHARDT AND OTHERS V EUROPEAN CENTRAL BANK
ESCH-LEONHARDT
Case Excerpts (2)
summary
Lawful basis for processing: Inclusion of a letter concerning an staff memberâs use of internal e-mail to transmit union information in his personal file is specially restricted data but its processing does not infringe data protection law as it concerns data which the person himself has manifestly made public. (¶ 57)
¶57 excerpt
Selbst wenn dieses Offenlegen der Beteiligung der KlÀger an gewerkschaftlichen BetÀtigungen als Hinweis auf ihre Gewerkschaftszugehörigkeit anzusehen sein sollte, ist festzustellen, dass nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung das in Artikel 10 Absatz 1 enthaltene Verarbeitungsverbot keine Anwendung findet, wenn die Verarbeitung sich auf Daten bezieht, die die betroffene Person offenkundig öffentlich gemacht hat. Wie die EZB zu Recht vorgetragen hat, haben die KlÀger von sich aus innerhalb der EZB ihre Gewerkschaftszugehörigkeit öffentlich gemacht, indem sie die E-Mails vom 28. November und vom 4. Dezember 2001 im Namen der IPSO unterzeichnet haben. In den streitigen Schreiben wurde diese von den KlÀgern selbst verbreitete Information lediglich wiederholt.